a) Die vorliegenden AGB bilden integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien vereinbarten Werkvertrages oder Auftrages. Sie liegen dem Vertrag bei.
b) Der Besteller anerkennt die AGB mit dem Vertragsabschluss. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftlichkeit.
a) Angebote in Prospekten, Preislisten, Merkblättern, Diagrammen, Zeichnungen, etc. sind freibleibend und unverbindlich
b) Die Überwälzung von Programm- und Preisänderungen der Zulieferanten auf den Besteller bleibt vorbehalten.
c) Referenzobjekte, Muster und Fotos zeigen ein mögliches Bild der Ausführung; sie sind lediglich Typenmuster und nicht verbindlich.
d) Alle durch uns erstellten Offertunterlagen bleiben geistiges Eigentum der SolarEcos GmbH; sie dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der SolarEcos GmbH weder kopiert noch an Dritte - schriftlich oder mündlich - zugänglich gemacht noch kommerziell genutzt werden.
a) Die Offerte und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhalten ausschliesslich die aufgeführten Leistungen.
b) Wünscht der Besteller eine Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm die SolarEcos GmbH mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat.
c) SolarEcos GmbH behält sich das Recht vor, in bestimmten Fällen Konstruktions- oder Materialänderungen vorzunehmen (Liefersituation und Programmänderungen seitens der Zulieferanten, Neubeurteilung vor Ort). Änderungen werden dem Besteller kommuniziert.
d) Ertragsberechnungen geben lediglich Richtwerte für die erwartete Energieproduktion an; sie sind nicht verbindlich.
Pflichten des Bestellers
a) Der Besteller informiert die SolarEcos GmbH über die Leitungsführung von Elektro-, Sanitär-, Abwasserleitungen, etc. im Mauerwerk, genauso über allfällig vorhandene störempfindliche Geräte und spezielle objektspezifische Merkmale (Asbest, Undichtheiten der Gebäudehülle, statische Besonderheiten, etc.).
b) Der Besteller beschafft die notwendigen Unterlagen fristgerecht und vollständig und stellt rechtzeitig alle Angaben zur Verfügung, die die SolarEcos GmbH benötigt.
c) Der Besteller hält die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen ein.
Pflichten der SolarEcos GmbH
d) Liefer- bzw. Installationstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
e) Unvorhergesehene, unvermeidbare oder nicht von SolarEcos GmbH zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Massnahmen von Behörden oder Verzögerungen durch den Verteilnetzbetreiber) verlängern die Termine und Fristen um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
f) Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald das Material am Lieferort abgeladen worden ist.
a) Die Abnahme des Werks wird im Beisein beider Parteien durchgeführt. Die SolarEcos GmbH erstellt ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Die Abnahme findet spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der Anlage statt.
b) Die Gewährleistungsfirst beginnt mit Abnahme des Werkes durch den Besteller, spätestens jedoch ein Monat nach Inbetriebnahme. Die Fristen bemessen sich nach dem schweizerischen Obligationenrecht (OR). Sachgemässer Betrieb und Wartung wird vorausgesetzt.
c) Mängel müssen innert sieben Tagen bei der SolarEcos GmbH angemeldet werden. Die SolarEcos GmbH prüft die Gewährleistungsansprüche und legt die Art der Mangelbehebung nach eigenem Ermessen fest. Forderungen von Drittfirmen werden abgelehnt.
d) Wir erfüllen unsere Gewährleistungspflicht nach OR. Garantien von Herstellern, die darüber hinausgehende Garantiedauern versprechen, können nach Ablauf der ordentlichen Gewährleistungsfrist nicht bei uns, sondern müssen beim Hersteller eingefordert werden. Wir beraten Sie in dieser Angelegenheit gerne.
e) Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist Glasbruch sowie Mängel und Störungen, die SolarEcos GmbH nicht zu vertreten hat, wie solche, die durch natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse entstanden sind.
f) Wegen unerheblicher Mängel darf der Besteller die Abnahme des Werkes nicht verweigern.
g) Der Vertragspartner anerkennt suissetec als Stelle für die Gewährung von Solidarbürgschaften und verzichtet darauf, einen Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR zu fordern.
a) Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Soweit nicht anders geregelt, gilt das schweizerische Obligationenrecht.
b) Gerichtsstand ist Sitz der SolarEcos GmbH. SolarEcos GmbH darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen.
c) Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten auf gütlichem Wege beizulegen.